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Was ist eine Vorratsgesellschaft?

Eine Vorratsgesellschaft ist eine neu gegründete, in das Handelsregister eingetragene Gesellschaft, die noch keinerlei Geschäftstätigkeit aufgenommen und nicht ein einziges operatives Geschäft getätigt haben darf. Der Begriff der Vorratsgesellschaft wurde als Rechtsbegriff von der Rechtsprechung ( keine Gesetzesdefinition ) entwickelt und in der Weise definiert, dass sie eine vorgegründete, inaktive, neue Mantelgesellschaft sein muss, die noch kein einziges Rechtsgeschäft mit einem Dritten getätigt haben darf, außer den für die Gründung erforderlichen Beauftragungen. Dazu gehören lediglich die Gründungsmandate an den Notar und die Beauftragungen zur Kontogründung bei der Bank. Mit seiner Grundsatzentscheidung vom 16. 03. 1992 hat der Bundesgerichtshof ( II ZB 17/91 ; BGHZ 117, 323ff. ) die Gründung von Vorratsgesellschaften und den Handel mit denselben für zulässig erklärt.

Die Vorratsgesellschaft ist ein „unternehmensloses“ Rechtssubjekt, das durch die Handelsregister-Eintragung als juristische Person entstanden ist. Der neue Rechtsträger ist ohne Unternehmen rechtlich existent und nur zu dem Zweck der Weiterveräußerung als „Rechtshülle“ gegründet. Bei der Veräußerung muss die Funktion als Vorratsgesellschaft - auch gegenüber dem Handelsregister - offen gelegt werden. Unternehmensgegenstand einer Vorratsgesellschaft ist grundsätzlich "die Verwaltung eigenen Vermögens", nämlich des gezeichneten Gesellschaftskapitals.

Da die Vorratsgesellschaft noch nicht operativ tätig gewesen sein darf, hat sie naturgemäß keine Verbindlichkeiten – mit Ausnahme der Notariatskosten, IHK-Beiträge und der Kontoeröffnungsgebühren. Interessenten bekommen somit eine kontofähige Rechtseinheit mit selbständiger, neuer Bonität und eine Vorratsgesellschaft ohne belastende Verlustvorträge, die bei der Fremdfinanzierung hinderlich wären. Erwerber einer Vorratsgesellschaft stellen unabhängig von ihrer Person die Bonität auf neue "Füße".

Den Erwerb einer Vorratsgesellschaft stuft die Rechtsprechung als sogen. „wirtschaftliche Neugründung“ ein, was den Nachweis des gezeichneten Gesellschaftskapitals zum Zeitpunkt der Übernahme der Vorratsgesellschaft erforderlich macht. Die Ausstattung der Gesellschaft mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapital ist somit zum Zeitpunkt des Verkaufs und der nachfolgenden Verwendung der Vorratsgesellschaft sicherzustellen. Das Registergericht hat daher entsprechend der Regelung in § 9 c GmbHG i. V. m. § 12 FGG eine Gründungsprüfung wie bei der Erstgründung durchzuführen, die sich auf die Erbringung der Mindeststammeinlagen bzw. des Mindestgrundkapitals und im Falle von Sacheinlagen auf deren Werthaltigkeit zu beziehen hat (§ 7 Abs. 2, 3, § 8 Abs. 2 GmbHG) = wirtschaftliche Neugründungsprüfung.

Der Käufer einer Vorratsgesellschaft spart sich den langwierigen Eintragungsprozess der Gesellschaft und die damit verbundenen Haftungsrisiken einer AG bzw. einer GmbH in Gründung. Ein weiterer Vorteil ist die mit der Neugründung gesicherte Freiheit von Altforderungen aus früherem operativen Geschäft der Gesellschaft. Der Käufer muss nach Erwerb der Vorratsgesellschaft lediglich beim Handelsregister offenlegen, dass es sich um eine Vorratsgesellschaft handelt, die notwendigen Angaben zu Firmensitz, Unternehmensgegenstand, Mitgliedern der Organe etc. machen und die Versicherung der Geschäftsführer beilegen, dass sich das Stammkapital in ihrer freien Verfügung befindet und nicht mit Rechten Dritter belastet ist.

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